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BGB § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers

BGB § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers

[ Auszug: (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzuleg ... ]